Abgeltungssteuer: Wer wofür wie viel zahlen muss – und was du beachten solltest
Auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne fällt grundsätzlich Abgeltungssteuer an. Doch es gibt einen Freibetrag. Wie du ihn direkt nutzt – und wann du überhaupt Steuern zahlen musst.

Das Wichtigste in Kürze
Kapitalerträge wie Guthabenzinsen, Dividenden und Kursgewinne sind grundsätzlich steuerpflichtig. Es gilt jedoch ein Freibetrag von 1.000 Euro pro Person (Stand: Juli 2026).
Wenn die Erträge den Freibetrag überschreiten, beträgt die Abgeltungssteuer auf den übersteigenden Betrag 25 Prozent zuzüglich eines Solidaritätszuschlags von 5,5 Prozent auf die Abgeltungssteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Die Abgeltungssteuer ist eine Form der Kapitalertragsteuer.
Was ist die Abgeltungssteuer und warum zahle ich sie?
Die Abgeltungssteuer (auch: Abgeltungsteuer) ist eine Steuer auf Kapitalerträge, die du zahlst, wenn du beispielsweise Zinsen oder Dividenden erhältst bzw. Gewinne aus Wertpapierverkäufen erzielst. Sie beträgt grundsätzlich 25 Prozent zuzüglich eines Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls Kirchensteuer. In der Regel behält deine Bausparkasse, Sparkasse oder Bank die Steuer als sogenannte Quellensteuer direkt für dich ein und führt sie ans Finanzamt ab. Dabei gibt es jedoch einen Freibetrag von 1.000 Euro für Alleinstehende bzw. 2.000 Euro für Verheiratete oder Verpartnerte. Diesen kannst du direkt nutzen, indem du dem jeweiligen Institut einen Freistellungsauftrag erteilst. Für die freigestellten Erträge wird dann keine Steuer abgeführt. Die neue gesetzliche Regelung der Abgeltungssteuer trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Die gesetzlichen Grundlagen findest du im Einkommensteuergesetz (EStG) § 20, § 32d und § 44a.
Beispiele: Auf diese Kapitalerträge fällt Abgeltungssteuer an
- Zinsen, zum Beispiel auf Tagesgeld, Festgeld oder Guthaben auf einem Bausparvertrag
- Dividenden aus Aktien, aktiv gemanagten Fonds und passiv verwalteten ETFs
- Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, aktiv gemanagten Fonds oder passiv verwalteten ETFs
- Erträge aus Anleihen
- teilweise auf Erträge von Kapitallebensversicherungen (vor allem, wenn sie nach 2005 abgeschlossen wurden)
- Erträge aus Zertifikaten
Hinweis: Bei vielen Fonds gelten steuerliche Sonderregeln. So bleibt bei Aktienfonds ein Teil der Erträge durch die sogenannte Teilfreistellung steuerfrei. Bei Fonds mit mindestens 51 Prozent Aktienanteil sind das 30 Prozent der Erträge. Bei Mischfonds mit mindestens 35 Prozent Aktienanteil sind es 15 Prozent Teilfreistellung. Zudem kann bei Fonds unter bestimmten Voraussetzungen bereits während der Haltedauer die sogenannte Vorabpauschale steuerlich relevant werden – auch wenn keine Ausschüttung erfolgt.
Muss ich auf meine Bausparzinsen Abgeltungssteuer zahlen?
Auf Guthabenzinsen aus einem Bausparvertrag fällt grundsätzlich Abgeltungssteuer an. Die Bausparkasse führt sie in der Regel automatisch an das Finanzamt ab, sofern kein ausreichender Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung (siehe unten) vorliegt. Eine wichtige Ausnahme sind Wohn-Riester-Bausparverträge. Bei diesen wird in der Ansparphase keine Abgeltungssteuer erhoben. Stattdessen erfolgt die Besteuerung erst später nach den für Riester geltenden Regelungen.
Bestandteil | Wert | Gesamtbelastung |
|---|---|---|
Abgeltungssteuer (§ 32d EStG) | 25% | 25% |
+Solidaritätszuschlag | 5,5 % auf die Abgeltungssteuer | 26,375% |
+Kirchensteuer in Bayern oder Baden-Württemberg | 8% auf die Abgeltungssteuer (mit Minderung der Bemessungsgrundlage) | ca. 27,82% |
+Kirchensteuer in den übrigen Bundesländern | 9% auf die Abgeltungssteuer (mit Minderung der Bemessungsgrundlage) | ca. 27,99% |
Es gilt ein Steuerfreibetrag von 1.000 (Alleinstehende) bzw. 2.000 Euro (Verheiratete und Verpartnerte).
Ausführliche Beschreibung
Abgebildet ist eine Tabelle mit drei Spalten: Bestandteil, Wert und Gesamtbelastung. Die erste Zeile nennt die Abgeltungsteuer (§ 32d EStG). Der Wert beträgt 25 %, die Gesamtbelastung ebenfalls 25 %. Die zweite Zeile ergänzt den Solidaritätszuschlag. Dieser beträgt 5,5 % auf die Abgeltungsteuer, wodurch sich die Gesamtbelastung auf 26,375 % erhöht. Die dritte Zeile beschreibt die Kirchensteuer in den übrigen Bundesländern. Sie beträgt 9 % auf die Abgeltungsteuer (mit Minderung der Bemessungsgrundlage). Die Gesamtbelastung liegt bei rund 27,99 %. Die vierte Zeile zeigt die Kirchensteuer in Bayern oder Baden-Württemberg. Sie beträgt 8 % auf die Abgeltungsteuer (mit Minderung der Bemessungsgrundlage). Die Gesamtbelastung liegt bei rund 27,82 %.
So liest sich die Tabelle
- Marco ist kirchensteuerpflichtig und wohnt in Bayern. Seine Abgeltungssteuer beträgt ca. 27,82 Prozent der den Freibetrag übersteigenden Kapitalerträge.
- Kim ist kein Kirchenmitglied. Ihre Abgeltungssteuer beträgt 26,375 Prozent der den Freibetrag übersteigenden Kapitalerträge.
Wichtig:
Wenn Abgeltungssteuer anfällt, fällt immer auch der Solidaritätszuschlag an. Die Kirchensteuer wird hingegen nur erhoben, wenn die steuerpflichtige Person Mitglied einer entsprechenden Kirche ist. Welcher Kirchensteuersatz gilt, hängt vom Bundesland ab (siehe Tabelle).
Rechenbeispiel: So kannst du die Abgeltungssteuer berechnen
Anna erzielt im Laufe eines Kalenderjahres 1.500 Euro an Kapitalerträgen aus Guthabenzinsen. Sie ist nicht kirchensteuerpflichtig. Da Anna keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, behält das Institut zunächst auf die gesamten Erträge Abgeltungssteuer ein. Den Freibetrag kann sie aber später über ihre Steuererklärung berücksichtigen lassen.
Berechnung:
- Kapitalerträge: 1.500 Euro
- Abgeltungssteuer (25 Prozent): 375 Euro
- Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent auf 375 Euro): 20,63 Euro
- Kirchensteuer: 0 Euro
Das Institut muss für Anna 375 Euro + 20,63 Euro = 395,63 Euro ans Finanzamt abführen – der Freibetrag ist hier noch nicht berücksichtigt. Anna kann sich zu viel bezahlte Steuern jedoch gegebenenfalls noch mit ihrer Steuererklärung zurückholen.
Wichtiger Hinweis:
Hätte Anna dem Institut rechtzeitig einen Freistellungsauftrag über ihren gesamten steuerlichen Freibetrag von 1.000 Euro erteilt, wäre die Abgeltungssteuer lediglich auf folgenden Betrag angefallen:
- Kapitalerträge: 1.500 Euro
- Abzüglich Freibetrag: 1.000 Euro
- Steuerpflichtige Kapitalerträge: 500 Euro
- Abgeltungssteuer (25 Prozent): 125 Euro
- Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent auf 125 Euro): 6,88 Euro
- Kirchensteuer: 0 Euro
Das Institut muss für Anna dank des Freistellungsauftrags also nur noch 125 Euro + 6,88 Euro = 131,88 Euro ans Finanzamt abführen – der Freibetrag ist nun direkt berücksichtigt.
Begriffe: So unterscheiden sich Kapitalertragsteuer, Abgeltungssteuer und Spekulationssteuer
Die Kapitalertragsteuer bezeichnet den Steuerabzug auf Kapitalerträge. In der Regel wird die Kapitalertragsteuer als sogenannte Abgeltungssteuer von deiner Bausparkasse, Sparkasse oder Bank direkt an das Finanzamt abgeführt und damit abgegolten.
Die sogenannte Spekulationssteuer ist keine eigene Steuerform. Der Begriff wird umgangssprachlich verwendet, wenn beispielsweise bei einem privaten Immobilienverkauf ein Gewinn erwirtschaftet wurde, auf den Einkommensteuer anfällt. Das gilt etwa beim Verkauf einer vermieteten Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren.
In diesen 4 Fällen reduziert sich die Abgeltungssteuer auch über den Freibetrag hinaus – oder kann sogar ganz entfallen
Mit einer Verlustverrechnung, einer Verlustverrechnung unter steuerlich gemeinsam veranlagten Personen, einer Nichtveranlagungsbescheinigung aufgrund eines geringen Einkommens oder einer Günstigerprüfung kann die Abgeltungssteuer entfallen beziehungsweise zusätzlich zum Freibetrag reduziert werden.
1. Verlustverrechnung: Bevor der Steuerfreibetrag angewendet wird, kann eine Verlustverrechnung möglich sein. Dabei können nach bestimmten Regeln Kapitalerträge gegebenenfalls mit Verlusten aus bestimmten anderen Geldanlagen verrechnet werden. Ausnahme: Verluste beim Handel mit Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Liegen Gewinne und Verluste beim selben Institut vor, geschieht eine zulässige Verrechnung in der Regel automatisch. Liegen sie bei verschiedenen Instituten vor, können sie möglicherweise im Rahmen der Steuererklärung verrechnet werden.
2. Verlustverrechnung bei steuerlich gemeinsam Veranlagten: Wer steuerlich gemeinsam veranlagt ist, kann unter Berücksichtigung bestimmter Regeln auch untereinander Gewinne und Verluste verrechnen lassen. Dazu müsst ihr einen gemeinsamen Freistellungsauftrag abgeben. Im Formular kreuzt ihr dafür einfach das jeweilige Feld an.
3. Geringe Einkünfte und Nichtveranlagungsbescheinigung: Eine weitere Ausnahme gilt, wenn du insgesamt nur geringe Einkünfte, aber hohe Kapitalerträge (über dem Freibetrag) hast. Dann lohnt es sich unter Umständen, dass du dem jeweiligen Institut eine Nichtveranlagungsbescheinigung abgibst. Diese kannst du beim Finanzamt beantragen, wenn deine Einkünfte zusammen mit den Kapitalerträgen den steuerlichen Grundfreibetrag nicht übersteigen. 2026 liegt dieser bei 12.348 Euro für steuerlich einzeln und 24.696 Euro für gemeinsam Veranlagte. Mit der Bescheinigung wird keine Abgeltungssteuer abgeführt.
4. Günstigerprüfung: Liegt dein persönliches Einkommen nur leicht über dem Grundfreibetrag, kannst du außerdem im Rahmen der Einkommensteuererklärung in Anlage KAP in Zeile 4 die sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt prüft dann, ob die Besteuerung mit deinem persönlichen Steuersatz günstiger ist als die Abgeltungssteuer und erstattet gegebenenfalls zu viel gezahlte Steuer.
Wie Wohn-Riester-Bausparverträge besteuert werden
Bei einem Wohn-Riester-Bausparvertrag werden die Erträge in der Ansparphase grundsätzlich nicht mit der Abgeltungssteuer belastet. Stattdessen gelten die steuerlichen Regeln der Riester-Förderung: Die Besteuerung erfolgt erst in der Auszahlungsphase beziehungsweise über das sogenannte Wohnförderkonto. Daher ist für einen Wohn-Riester-Bausparvertrag in der Regel auch kein Freistellungsauftrag erforderlich.
Wann du dich selbst um die Versteuerung deiner Kapitalerträge kümmern musst
Nicht in jedem Fall wird automatisch Abgeltungssteuer einbehalten. So musst du beispielsweise bei Kapitalerträgen auf Auslandskonten oder bei ausländischen Depots die Erträge in der Regel selbst in deiner Einkommensteuererklärung – meist über die Anlage KAP – angeben.
Hinweis
Bitte beachte, dass dieser Text keine Steuerberatung darstellt oder ersetzt.
Freistellungsauftrag für deinen LBS-Bausparvertrag
Downloade jederzeit im Service-Center das Formular, um einen Freistellungsauftrag für deinen LBS-Bausparvertrag einzurichten. Bei Fragen sind wir gern für dich da.
Jetzt Termin vereinbarenHäufige Fragen zur Abgeltungsteuer
Für Kapitalerträge gilt der Solidaritätszuschlag weiterhin. Er beträgt 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer und wird von der jeweiligen Bausparkasse, Sparkasse, Bank oder dem Broker zusammen mit der Abgeltungssteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
In vielen Fällen nein, weil die Abgeltungssteuer die Steuer auf diese Erträge grundsätzlich bereits abgilt. Eine Angabe kann aber in bestimmten Fällen sinnvoll oder erforderlich sein, etwa wenn kein ausreichender Freistellungsauftrag vorlag, Kapitalerträge im Ausland erzielt wurden oder du eine Günstigerprüfung beantragen möchtest.
Ja, das geht zum Beispiel, wenn du keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag erteilt hast. Du kannst dir dann unter bestimmten Voraussetzungen über deine Steuererklärung zu viel gezahlte Steuern zurückerstatten lassen.
Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen wie Bitcoin unterliegen in Deutschland bisher normalerweise nicht der Abgeltungssteuer, sondern den Regeln für private Veräußerungsgeschäfte (Stand: Juli 2026). Verkaufst du die Kryptowährung erst nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr, bleiben die Gewinne meist steuerfrei. Erfolgt der Verkauf innerhalb eines Jahres, kann Einkommensteuer anfallen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelung kann sich aber ab 2027 möglicherweise ändern, sodass auch auf Kryptowährungen Abgeltungssteuer anfallen könnte. Am 6. Juli 2026 hat das Bundeskabinett beschlossen, dies zu prüfen.