Rangverhältnisse im Grundbuch
(§ 879, § 881 BGB). Es können mehrere Rechte in einem Grundbuch eingetragen sein. Stehen sie in derselben Abteilung des Grundbuchs, bestimmt sich die Rangordnung nach dem Zeitpunkt des Antrags und der Nummer der Eintragung. Sind Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das Recht mit dem früheren Eintragungsdatum Vorrang. Rechte mit demselben Eintragungsdatum haben den gleichen Rang. Wenn ein Grundstück verwertet wird, zum Beispiel durch eine Zwangsversteigerung, wird durch den Erlös zunächst die Schuld des Gläubigers mit dem höheren Rang im Grundbuch voll befriedigt.
Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden. Hierzu bedarf es der Einigung zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Berechtigten. Außerdem muss das Grundbuchamt die Änderung in das Grundbuch eintragen. Räumt der Gläubiger einer Hypothek , Grundschuld oder Rentenschuld den Vorrang ein, so muss außerdem der Eigentümer zustimmen. Die Zustimmung muss der Eigentümer dem Grundbuchamt mitteilen.