Rangvorbehalt
(§ 881 BGB). Der Rangvorbehalt ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht des Grundstückseigentümers. Wenn der Eigentümer sein Grundstück zum Beispiel mit einer Hypothek belastet hat und nun eine weitere Hypothek auf sein Grundstück aufnimmt, darf er über den Rang der Eintragung im Grundbuch entscheiden. Er darf also das neue Recht vor dem bereits bestellten Recht eintragen lassen.