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Freistellungsauftrag: So nutzt du den Steuerfreibetrag auf Zinsen & Co.

Wenn du durch Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne Geld einnimmst, fallen Steuern an. Die gute Nachricht: Es gibt einen Steuerfreibetrag von 1.000 Euro je Sparer bzw. Sparerin. Mit einem Freistellungsauftrag kannst du diesen direkt nutzen.

Eine junge Frau mit blauem Helm fährt auf einem E-Scooter einen Gehweg entlang. Sie trägt Jeans, Sneakers und eine dunkle Jacke. Im Hintergrund blühen hohe weiße, rosa und violette Blumen vor Stadthäusern mit Balkonen und großen Fenstern.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Kapitalerträge wie Guthabenzinsen, Dividenden und Kursgewinne sind steuerpflichtig. Es gilt jedoch ein Steuerfreibetrag von 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für Ehepaare bzw. Verpartnerte. (Stand: Juli 2026).

  • Wenn du einen Freistellungsauftrag erteilst, wird bis maximal zum Freibetrag – beziehungsweise zum geringeren von dir freigestellten Betrag – keine Steuer abgeführt.

  • Das Formular für den Freistellungsauftrag bekommst du direkt bei der jeweiligen LBS, Sparkasse oder Bank, bei der du die Zinsen & Co. eingenommen hast.


Was ist ein Freistellungsauftrag?

Ein Freistellungsauftrag ist ein Formular, mit dem du deine Bausparkasse, Sparkasse oder Bank anweisen kannst, bis maximal zur Höhe des gültigen Freibetrags keine Abgeltungssteuer auf deine Kapitalerträge abzuführen. Kapitalerträge sind zum Beispiel Guthabenzinsen auf einen Bausparvertrag oder ein Festgeldkonto sowie Dividenden oder Gewinne aus Aktien oder Fonds. Du bekommst den Freistellungsauftrag bei deiner Bausparkasse, Sparkasse oder Bank, bei der du die Kapitalerträge erzielt hast.

Unterschied: Sparerpauschbetrag versus Freistellungsauftrag

  • Der Sparerpauschbetrag ist der Freibetrag, bis zu dem Kapitalerträge steuerfrei bleiben können. Derzeit liegt er bei 1.000 Euro pro Person und Jahr, bei gemeinsam veranlagten Paaren sind es 2.000 Euro (Stand: Juli 2026).
  • Der Freistellungsauftrag ist das Formular, mit dem du beauftragst, dass die Steuer auf die Kapitalerträge bis maximal zur Höhe des Freibetrags nicht abgeführt wird.

Höhe des steuerlichen Freibetrags für Kapitalerträge

Status

Freibetrag pro Jahr

Hinweis

Steuerlich einzeln veranlagte Person

1.000 Euro

Pro Person, nicht pro Institut

Steuerlich gemeinsam veranlage Personen (z. B. Verheiratete oder Verpartnerte)

2.000 Euro

Also ebenfalls 1.000 Euro pro Person, im Formular "Gemeinsamer Freistellungsauftrag" ankreuzen

Pro Kind

1.000 Euro

Eltern erteilen den Freistellungsauftrag für minderjährige Kinder

Diesen Betrag kannst du insgesamt (bei allen Instituten zusammen) freistellen


Beispiel: Wie viel Geld bleibt steuerfrei?

Sophie erzielt 2025 bei ihrer Sparkasse 600 Euro Zinsen sowie Aktiengewinne von 500 Euro über ein Depot bei einer anderen Bank. Sie verteilt ihren Steuerfreibetrag von insgesamt 1.000 Euro auf beide Institute. Dafür erteilt sie bei beiden Instituten einen Freistellungsauftrag über jeweils 500 Euro. Auf die Aktiengewinne von 500 Euro fallen dadurch keine Steuern an. Die 600 Euro Zinsen übersteigen allerdings mit 100 Euro den Freibetrag. Das bedeutet: Die Sparkasse muss für Sophie Abgeltungssteuer an das Finanzamt abführen. Diese betragen 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Abgeltungssteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Sophie ist kein Kirchenmitglied. So ergibt sich folgende Berechnung:

  • Den Freibetrag übersteigender Betrag: 100 Euro

  • Abgeltungssteuer 25 Prozent: 25 Euro

  • Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent auf 25 Euro: 1,38 Euro

Die Sparkasse führt für Sophie 25 Euro + 1,38 Euro = 26,38 Euro an Abgeltungssteuern ab.

In diesen 3 Ausnahmen kann auch über den Freibetrag hinaus keine Abgeltungssteuer anfallen

Mit einer Verlustverrechnung, einer Verlustverrechnung mit dem Partner oder der Partnerin oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung aufgrund eines geringen Einkommens kann die Abgeltungssteuer ebenfalls entfallen beziehungsweise zusätzlich zum Freibetrag reduziert werden. In unserem Ratgeber zur Abgeltungssteuer erfährst du mehr dazu.

Wie du den steuerlichen Freibetrag auf mehrere Institute aufteilen kannst

Indem du bei mehreren Instituten Freistellungsaufträge abgibst, kannst du deinen steuerlichen Freibetrag aufteilen. Wichtig: Du darfst insgesamt nie mehr als den Sparerpauschbetrag (derzeit 1.000 Euro für Einzelpersonen beziehungsweise 2.000 Euro bei gemeinsam Veranlagten; Stand: 2026) verteilen.
Für Singles bedeutet das zum Beispiel: Du kannst bei einem Institut 300 Euro, bei einem anderen 200 Euro und bei einem dritten 500 Euro freistellen. Nie aber mehr als insgesamt 1.000 Euro.

Tipp: Achte darauf, die freigestellten Beträge so zu verteilen, dass sie zu deinen voraussichtlichen Kapitalerträgen im jeweiligen Jahr passen. Stelle also dort am meisten frei, wo du die höchsten Erträge erwartest. Berücksichtige dabei auch gegebenenfalls die Verlustverrechnung (vergleiche vorangehender Abschnitt).

In 5 Schritten: So erteilst du einen Freistellungsauftrag

  • 1. Formular downloaden

    Oft findest du das Formular beim jeweiligen Institut online. Für die LBS kannst du es beispielsweise im Service-Center herunterladen.

  • 2. Daten ausfüllen

    Trage die angefragten Informationen in das Formular ein.

  • 3. Passenden Betrag freistellen

    Wenn du deinen Steuerfreibetrag auf mehrere Institute verteilst: Gib an, bis zu welcher Höhe die Kapitalerträge vom Steuerabzug freigestellt werden sollen (Achtung: Insgesamt darfst du den Sparerpauschbetrag bei allen Instituten zusammen nicht überschreiten!)

  • 4. Laufzeit angeben

    Gib an, ab wann und wie lange dein Freistellungsauftrag gelten soll. Du kannst entweder ein Enddatum eingeben oder den Auftrag so lange erteilen, bis du einen anderen Auftrag gibst. Du kannst jederzeit einen neuen Auftrag abgeben. Der alte wird dadurch ungültig.

  • 5. Unterschreiben und abgeben

    Ergänze das Datum und unterschreibe den Freistellungsauftrag. Bei einem gemeinsam gestellten Freistellungsauftrag von steuerlich gemeinsam veranlagten Personen brauchen wir beide Unterschriften. Reiche ihn anschließend beim jeweiligen Institut ein.

Hinweis:

Zum Ausfüllen des Freistellungsauftrags brauchst du deine 11-stellige Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID). Sie steht zum Beispiel auf dem Steuerbescheid unter der Bezeichnung „IdNr“.

Freistellungsauftrag ändern, widerrufen, befristen – was gilt?

  • Ändern:

    Du kannst deinen Freistellungsauftrag jederzeit ändern, indem du einen neuen Freistellungsauftrag abgibst. Das ist zum Beispiel sinnvoll, wenn sich die Höhe deiner Kapitalerträge ändert.

  • Widerrufen:

    Benötigst du den Freistellungsauftrag nicht mehr, kannst du ihn jederzeit bei deiner Bausparkasse, Sparkasse oder Bank widerrufen.

  • Befristen:

    Auf Wunsch kannst du den Freistellungsauftrag auch nur für einen bestimmten Zeitraum erteilen. Dazu wird im Formular ein Enddatum abgefragt. Trage das gewünschte Datum dort ein. Läuft die Befristung ab, gilt er nicht mehr und muss bei Bedarf neu eingerichtet werden.

  • Wichtig:

    Der Auftrag gilt frühestens für das Jahr, in dem er erteilt wird – wenn beauftragt, wird er automatisch für das nächste Jahr verlängert. Er kann jedoch nicht rückwirkend für vergangene Kalenderjahre erteilt werden. Gegebenenfalls zu viel bezahlte Abgeltungssteuer kannst du dir aber unter Umständen über die Steuererklärung zurückholen.

Das gilt bei Heirat, Scheidung und in Bezug auf Pauschbeträge für Kinder

  • Heirat:

    Wer heiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag einreichen. Der Freibetrag für freizustellende Kapitalerträge liegt dann bei 2.000 Euro. Werden du und dein Partner oder deine Partnerin steuerlich getrennt veranlagt, könnt ihr jeweils einen Einzelfreistellungsauftrag einreichen.

  • Scheidung:

    Reiche nach einer Scheidung bitte einen neuen Antrag mit den angepassten Informationen ein. Dieser ersetzt dann deinen bisherigen Freistellungsauftrag.

  • Kinder:

    Für Minderjährige sollten die Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten eigene Freistellungsaufträge bis zum gesetzlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Kind stellen.

Freistellungsauftrag vergessen? Zu viel gezahlte Steuer zurückholen

Wenn du vergessen hast, deinem Institut einen Freistellungsauftrag zu erteilen, führt dieses in der Regel Abgeltungssteuer auf deine Kapitalerträge ans Finanzamt ab. Zu viel bezahlte Steuer kannst du dir aber mit der Steuererklärung zurückholen. Das geht bei einer freiwilligen Steuererklärung innerhalb einer Frist von vier Jahren. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge eingegangen sind. Gib dazu in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung im jeweiligen Kalenderjahr deine Kapitalerträge und den abgeführten Betrag ein. Vergiss nicht, für das Folgejahr einen Freistellungsauftrag zu erteilen.

Hinweis: Kapitalerträge bei ausländischen Kreditinstituten musst du immer in der Steuererklärung angeben. Institute außerhalb von Deutschland können keine Abgeltungssteuer für dich ans Finanzamt abführen.

Sonderfall: Warum für Wohn-Riester kein Freistellungsauftrag nötig ist

Für einen Riester geförderten Bausparvertrag (Wohn-Riester) brauchst du keinen Freistellungsauftrag. Erträge aus dem Vertrag unterliegen nicht der Abgeltungssteuer, sondern es gelten die steuerlichen Regeln für die Riester-Förderung.

Hinweis

Bitte beachte, dass dieser Text keine Steuerberatung darstellt oder ersetzt.

Freistellungsauftrag für deinen LBS-Bausparvertrag

Downloade jederzeit im Service-Center das Formular, um einen Freistellungsauftrag für deinen LBS-Bausparvertrag einzurichten. Bei Fragen sind wir gern für dich da.

zum Antrag

Häufige Fragen zu Freistellungsauftrag und Bausparen

Ja, in der Regel ist ein Freistellungsauftrag sinnvoll. Du verhinderst damit, dass dein Kreditinstitut Abgeltungssteuer auf deine Kapitalerträge abführt, die unterhalb des Freibetrags (Steuerpauschbetrag) liegen.

Einen Freistellungsauftrag erteilst du deiner Bausparkasse, Sparkasse, Bank oder deinem Broker. Darin legst du fest, bis zu welchem Betrag das Institut deinen Sparerpauschbetrag berücksichtigen soll. Die Höchstgrenzen liegen seit dem 1.1.2023 bei 1.000 Euro für Einzelpersonen und 2.000 Euro für steuerlich zusammenveranlagte Personen.

Du bestimmst selbst, wie lange dein Freistellungsauftrag gültig sein soll. Er kann jedoch nicht rückwirkend für vergangene Kalenderjahre erteilt werden.
• Du kannst ihn im Formular befristet erteilen. Dann gilt er bis zu einem von dir festgelegten Enddatum.
• Unbefristete Anträge gelten in der gegebenen Form so lange, bis du Änderungen oder Anpassungen vornimmst.