Bindungsfrist
Für Bausparverträge, die mit staatlicher Förderung angespart werden, gilt je nach Art der Förderung eine Zweckbindung. Das gilt etwa für Förderungen wie Wohn-Riester oder die Wohnungsbauprämie .
Will der Bausparer die Förderung erhalten, darf er diese Verträge also nur zum Wohnungsbau verwenden. Wenn er den Vertrag für andere Zwecke verwendet, muss er die Förderung zurückzahlen. Ausnahme: Wer bei Abschluss eines Bausparvertrages das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann auch künftig nach sieben Jahren frei über den Guthabenbetrag verfügen. Die Prämie gibt es in diesem Fall für die letzten sieben Jahre. Diese Ausnahmeregelung kann jeder Sparer nur einmal in Anspruch nehmen.